Feuerwehr im Straßenverkehr

Wenn Feuerwehr und Rettungsdienste alarmiert werden, ist höchste Eile geboten. Menschen können in Gefahr sein und jede Minute kann über Leben und Tod entscheiden.

Löschzug der Feuerwehr im Einsatz

Damit schnellstmöglich Hilfe geleistet werden kann, hat der Gesetzgeber den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) – dazu zählen neben der Feuerwehr beispielsweise auch der Rettungsdienst und die Polizei – Sonderrechte eingeräumt.

Hoheitsrecht

Aufgrund des § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Feuerwehren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, im Straßenverkehr Sonderrechte in Anspruch zu nehmen (z.B. Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzungen, Halten im Halteverbot, Überqueren der Kreuzungen bei Rotlicht). Diese Sonderrechte dürfen nur zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in Anspruch genommen werden. Aber nur dann, wenn der Einsatz ohne diese Sonderrechte nicht oder nur teilweise möglich wäre. Bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte hat der Fahrer größtmögliche Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen. Die Wahrnehmung der Sonderrechte hat er durch Martinshorn und Blaulicht (= Sondersignal) anzuzeigen.

Wegerecht

Macht die Feuerwehr ihre Sonderrechte geltend (durch eingeschaltetes Martinshorn und Blaulicht), so haben die Verkehrsteilnehmer gemäß § 38 StVO dem Feuerwehrfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen (Wegerecht).

Viele Verkehrsteilnehmer – dazu zählen auch Radfahrer und Fußgänger – reagieren jedoch falsch oder geraten in Panik, wenn ein Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn, naht. Daher lautet der erste Grundsatz: Bewahren Sie Ruhe!

  • Verlangsamen Sie Ihre Geschwindigkeit und fahren Sie soweit wir möglich rechts.
  • Vor einer roten Ampel können Sie auch vorsichtig ein Stück nach Vorne fahren, um entsprechend freie Bahn zu schaffen.